Die Satzung des BIF

Der Boehringer Ingelheim Fonds (BIF) ist eine gemeinnützige, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Ziel, biomedizinische Grundlagenforschung zu fördern. Seine Satzung wurde am 12. Januar 1983 beschlossen und am 15. Juni 1984,  am 2. Juni 2022 und am 7. Juni 2023 aktualisiert und von der Aufsichtsbehörde von Rheinland-Pfalz genehmigt.

Bei der Errichtung einer Stiftung werden ihr Ziel und Zweck sowie die Rechte und Pflichten ihrer Gremien in der Satzung festgelegt. Diese Statuten müssen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht und von ihr genehmigt werden. Die Aufsichtsbehörde muss allen Änderungen von Zweck und Satzung zustimmen. Nur wenn die Satzung die entsprechenden Kriterien erfüllt, kann eine Stiftung anschließend von den Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt werden. Wie bei solchen Stiftungen üblich, berichtet der BIF jedes Jahr an die Stiftungsaufsicht.

Unsere Satzung in der Fassung vom 7. Juni 2023

(derzeit nur auf Deutsch verfügbar)

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  1. Die Stiftung führt den Namen

    BOEHRINGER INGELHEIM FONDS
    Stiftung für medizinische Grundlagenforschung

  2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

  3. Sitz der Stiftung ist Ingelheim am Rhein.

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
     
  2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die ausschließliche und unmittelbare Förderung der naturwissenschaftlich-medizinischen Grundlagenforschung, insbesondere im Bereich der klinischen und theoretischen Medizin. Die Stiftung kann zu diesem Zweck
    a. Stipendien an qualifizierte Nachwuchskräfte vergeben,
    b. Vortragsreihen international anerkannter Forscher* organisieren,
    c. internationale Wissenschaftskonferenzen veranstalten und
    d. sonstige Maßnahmen ergreifen, die dem Stiftungszweck zu dienen geeignet sind.
     
  3. Bei der Vergabe von Forschungsstipendien an qualifizierte Nachwuchskräfte ist durch entsprechende Gutachten sicherzustellen, dass die Förderung wissenschaftlichen Zwecken dient und die Arbeit des Stipendiaten durch ein Universitätsinstitut oder eine entsprechende Forschungseinrichtung ermöglicht und durch einen qualifizierten Wissenschaftler überwacht wird.
     
  4. Die Vergabe von Stiftungsmitteln an gewerbliche Unternehmen ist untersagt.
     
  5. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus ihrem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Zum Grundstockvermögen gehören
    1. das gewidmete Vermögen (= Anfangsvermögen) nach Maßgabe des Stiftungsgeschäfts,
    2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (= Zustiftungen),
    3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben.
    Zum sonstigen Vermögen gehören insbesondere Spenden zur Erfüllung des Stiftungszwecks und Erträge aus dem Stiftungsvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden, Mieten).
     
  2. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert möglichst dauernd und ungeschmälert zu erhalten und nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen.
     
  3. Vermögensumschichtungen (auch bezogen auf das Grundstockvermögen) sind nach den Regelungen einer ordentlichen Wirtschaftsführung zulässig. Umschichtungsgewinne können uneingeschränkt für die Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden.
     
  4. Das jeweils aktuelle Grundstockvermögen ist in jedem Jahr gesondert zu ermitteln, in der Vermögensübersicht der Stiftung auszuweisen und insofern von anderem Vermögen getrennt zu halten.
     
  5. Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden) von anderer Seite entgegenzunehmen. Über die Annahme von Zuwendungen entscheidet der Vorstand nach Anhörung durch das Kuratorium.
  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt ihre Verwaltungskosten aus
    a. den Erträgen des Stiftungsvermögens, 
    b. sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind (= Spenden) sowie
    c. Umschichtungsgewinnen, sofern der Vorstand nach Anhörung durch das Kuratorium dies beschließt.
     
  2. Erträge und Spenden sind zeitnah im Sinne der Vorschriften der AO zur zeitnahen Mittelverwendung zu verwenden.
     
  3. Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise Rücklagen zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.
  1. Organe der Stiftung sind:
    a. das Kuratorium
    b. der Vorstand
    c. die Geschäftsführung
     
  2. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  1. Das Kuratorium besteht aus 7 Mitgliedern, die von den Stiftern bestellt werden. Die Bestellung erfolgt jeweils auf 3 Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, ihr Amt auch vor Ablauf der Amtsdauer mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende nieder¬zulegen. Die Stifter dürfen Kuratoriumsmitglieder vorzeitig nur aus wichtigem Grund abberufen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds bestellen die Stifter für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
     
  2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
     
  3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Es trifft sich dazu bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz. Abwesende Kuratoriumsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie durch ein anderes Kuratoriumsmitglied oder den/die Geschäftsführer ihre Stimmabgabe in Textform überreichen lassen oder diese zuvor übersenden. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der/die Geschäftsführer kann/können an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilnehmen. Sofern kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, kann auch außerhalb von Sitzungen nach Satz 2 im schriftlichen Umlaufverfahren, per Telefax, per Email oder per Video- oder Telefonkonferenz eine Beschlussfassung durch das Kuratorium erfolgen.
     
  4. Die Mitglieder des Kuratoriums sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden angemessenen Auslagen. Die Kuratoriumsmitglieder können durch Beschluss des Vorstands außerdem eine angemessene Vergütung erhalten, sofern die Stifter dem zustimmen. Ein darüberhinausgehender Vergütungsanspruch besteht nicht.
  1. Das Kuratorium entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung.
     
  2. Insbesondere hat es die Aufgabe,
    a. über die Verwendung der Erträge aus dem Stiftungsvermögen zu entscheiden,
    b. den Haushaltsplan zu beschließen,
    c. die Jahresrechnung zu prüfen und den Vorstand zu entlasten,
    d. bei Satzungsänderungen mitzuwirken.
  1. Der Vorstand besteht aus 3 Kuratoriumsmitgliedern, die von den Stiftern nach Anhörung des Kuratoriums für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Kuratorium bestellt werden und nur aus wichtigem Grund abberufen werden können. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestellen die Stifter einen Nachfolger.
     
  2. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder vertreten (§ 26 BGB).
     
  3. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
     
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Er trifft sich dazu bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz. Abwesende Vorstandsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie durch ein anderes Vorstandsmitglied oder den/die Geschäftsführer ihre Stimmabgabe in Textform überreichen lassen oder diese zuvor übersenden. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der/die Geschäftsführer kann/können an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teilnehmen. Sofern kein Mitglied des Vorstands widerspricht, kann auch außerhalb von Sitzungen nach Satz 2 im schriftlichen Umlaufverfahren, per Telefax, per Email oder per Video- oder Telefonkonferenz eine Beschlussfassung durch den Vorstand erfolgen.
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.
     
  2. Insbesondere hat er die Aufgabe,
    a. das Stiftungsvermögen sorgfältig zu verwalten, insbesondere über die Anlage desselben zu entscheiden,
    b. die Beschlüsse des Kuratoriums durchzuführen,
    c. rechtzeitig vor Beginn eines Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen,
    d. nach Ablauf des Rechnungsjahres unverzüglich eine Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht aufzustellen und dem Kuratorium vorzulegen,
    e. den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen,
    f. einen oder mehrere Geschäftsführer gemäß § 11 Absatz 1 zu bestellen.
  1. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Dieser ist/diese sind nicht Mitglied des Vorstands und kann/können durch entsprechenden Anstellungsvertrag von der Stiftung angestellt werden.
     
  2. Der/die Geschäftsführer führt/führen die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Weisungen des Vorstands.
  1. Satzungsänderungen, die eine Änderung oder Erweiterung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder die Auflösung der Stiftung betreffen, werden vom Kuratorium mit 2/3 Mehrheit beschlossen, wenn die Stifter dem zustimmen. Das Kuratorium kann entsprechende Beschlüsse nur fassen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder eine so wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die die Maßnahme erfordert. Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums an der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen. 
     
  2. Alle anderen Satzungsänderungen werden vom Kuratorium nach Anhörung der Stifter mit einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen. Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums an der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt.
     
  3. Jede Änderung der Satzung bedarf der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde.
     
  4. Um sicherzustellen, dass auch nach dem Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform zum 01.07.2023 Satzungsänderungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 möglich bleiben, sieht die Anlage, die Bestandteil der Satzung ist, weitere Konkretisierungen vor. In jedem Fall sollen die in den vorstehenden Absätzen geregelten Mehrheitserfordernisse sowie die dort geregelte Beteiligung der Stifter weiterhin gelten. 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die Boehringer Ingelheim Stiftung mit der ausdrücklichen Auflage, es zu dem in § 2 dieser Satzung umschriebenen Stiftungszweck zu verwenden.

  1. Wie in § 12 Absatz 4 dargelegt, soll eine Änderung oder Erweiterung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung, die (auch teilweise) Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder die Auflösung der Stiftung möglich sein. Dies gilt unter anderem für folgende Fälle:

    1. Eine Änderung oder Erweiterung des Stiftungszwecks kann in Form der Aufnahme angrenzender gemeinnütziger Zwecke - wie z.B. die Hinzunahme von an die naturwissenschaftlich-medizinische Grundlagenforschung angrenzender Forschungsdisziplinen - in Betracht kommen, wenn sich dies aus Sicht der Stiftungsorgane und basierend auf dem mutmaßlichen Stifterwillen als sinnvolle und aufgrund der Vermögenslage der Stiftung auch finanziell leistbare Erweiterung des bisherigen Stiftungszwecks darstellt. Eine Änderung oder Erweiterung des Stiftungszwecks soll auch dann möglich sein, wenn der Stiftung dauerhaft mehr Mittel zur Verfügung stehen, als aus Sicht der Stiftungsorgane geeignete Förderprojekte in Bezug auf den bisherigen Stiftungszweck mit vertretbarem Aufwand gefunden und betreut werden können. Die Förderung der Wissenschaft und Forschung soll stets im Vordergrund der Stiftungstätigkeit stehen.
    2. Eine Zusammenlegung oder Zulegung mit einer anderen Stiftung, die auf demselben oder angrenzenden Fördergebiet tätig ist, kann auch schon dann erfolgen, wenn hierdurch die Arbeit der Stiftung bzw. die Erfüllung der Stiftungszwecke (erheblich) effektiviert und erleichtert werden kann (z.B. durch die Bündelung von Kompetenzen oder die Hebung von Synergieeffekten).
    3. Die (teilweise) Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung soll auch dann möglich sein, wenn sich das Vermögen der Stiftung erheblich und voraussichtlich dauerhaft reduziert hat, so dass die Stiftung langfristig voraussichtlich nur noch deutlich weniger und/oder kleinere Projekte umsetzen kann und vor diesem Hintergrund eine der bisherigen Zweckverwirklichung vergleichbar bedeutende – wenn dann auch zeitlich begrenzte – Stiftungstätigkeit nur noch als (Teil-)Verbrauchsstiftung möglich erscheint.
    4. Die Auflösung der Stiftung kann schon dann erfolgen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse dergestalt geändert haben, dass die Stiftung nicht mehr über ein zu einer effektiven Zweckverfolgung ausreichendes Vermögen – auch nicht bei einer Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung – verfügt und auch nicht zu erwarten ist, dass die Stiftung in absehbarer Zeit beachtliche Zuwendungen neuen Vermögens in größerem Umfang erhalten wird. Eine Auflösung soll auch dann möglich sein, wenn sich die rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen (z.B. regulatorische oder steuerliche Rahmenbedingungen) derart geändert haben, dass der Stiftungszweck nicht mehr effektiv oder in einer anderen Rechtsform (z.B. auch im Ausland) deutlich effektiver verfolgt werden könnte.
     
  2. Wie schon bisher sollen auch nach Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform zum 01.07.2023 unter den Voraussetzungen des „§ 12 Absatz 2 weiterhin sonstige Satzungsänderungen möglich sein. Leitlinie soll der in der vorliegenden Satzung zum Ausdruck kommende Wille des Stifters sein. Das Kuratorium soll gestützt auf diesen Stifterwillen dazu in der Lage sein, auf neue Entwicklungen und Änderungen der Verhältnisse zu reagieren und durch Satzungsänderungen den geänderten Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Insbesondere die nachfolgend beispielhaft aufgeführten Satzungsänderungen sollen möglich sein:

    1. Änderung des Namens der Stiftung (§ 1 Absatz 1): Eine solche Anpassung könnte ganz beispielsweise dann angezeigt sein, wenn infolge einer hervorhebenswerten Konzentration auf einen Forschungsbereich dies durch eine Namensänderung oder Namensergänzung betont werden soll, aus Reputations- oder Werbegründen eine Umbenennung sinnvoll erscheint oder für Zwecke einer verstärkten internationalen Stiftungstätigkeit oder Spendeneinwerbung eine fremdsprachige (z.B. englische) Namensbezeichnung der Stiftung als vorteilhaft erscheint.
    2. Einzelne Satzungsregelungen, wie beispielsweise Regelungen zur Vergütung der Kuratoriumsmitglieder sollen gestrichen oder angepasst werden können, wenn dies im Hinblick auf die steuerlichen und rechtlichen Anforderungen an Spenden, insbesondere auch aus dem Ausland, als vorteilhaft erscheint. 
    3. Anpassung der Regelungen zu den Stiftungsorganen (z.B. Anzahl der Organmitglieder, Altersgrenzen, Vergütungsgrenzen, Erfordernis der Gewinnung qualifizierten Personals, etc.): Die Regelungen sollen beispielsweise im Hinblick auf tatsächliche Entwicklungen wie etwa einer steigenden Lebenserwartung, Inflation u.ä. angepasst werden können. Die grundsätzliche Organstruktur der Stiftung mit den beiden jeweils mehrköpfigen Organen Stiftungsvorstand und Kuratorium sowie die Beteiligung der Stifter bei der Bestellung der Organe muss bestehen bleiben. 
    4. Anpassung der Regelung zur Anfallberechtigung (§ 13): Diese Regelung soll angepasst werden können, beispielsweise in Form der Ergänzung eines weiteren Anfallsberechtigten, welcher ganz ähnliche Zwecke verfolgt wie die Stiftung. Eine Anpassung der Regelung zur Anfallsberechtigung soll aber auch dann möglich sein, wenn sich die Zwecke oder auch die Art der Zweckverwirklichung von Stiftung und Anfallsberechtigten voneinander entfernt haben.

Ingelheim am Rhein, den 12. Januar 1983 (mit Änderungen vom 15. Juni 1984 und 2. Juni 2022)